Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,
1. was sie unter Klimamobilitätsplänen versteht und wie sich diese von herkömmlicher Verkehrsplanung unterscheiden;
2. wie sie die Erstellung kommunaler Klimamobilitätspläne finanziell und konzeptionell unterstützt;
3. ob die Landesregierung bereits die Klimamobilitätspläne der fünf Modellkommunen (die Städte Freiburg, Heidelberg und Stuttgart, der Landkreis Ludwigsburg sowie der Gemeindeverband Mittleres Schussental) vorliegen hat, die 2021 in die Pilotphase mit diesem Instrument eingestiegen sind und im Februar 2022 ihre Bürgerinnen und Bürger zur Beteiligung aufgerufen haben;
4. welche Handlungsschritte diese Kommunen benennen und welche Realisierungszeiträume sie jeweils dafür vorgeben;
5. ob und wenn ja, in welcher Höhe und mit Hilfe welcher Methodik die Kommunen ihre Energie- und Treibhausgaseinsparung abschätzen;
6. welchen Stellenwert ihrer Kenntnis nach diese Kommunen bei der Erstellung der Klimamobilitätspläne den Themen Luftreinhaltung, Lärm- und Gesundheitsschutz beimessen;
7. welche Maßnahmen diese Kommunen ihrer Kenntnis nachverstärkt identifizieren, um das Sektorziel zur CO2-Einsparung im Verkehrsbereich für ihre Gemarkung erzielen zu können;
8. welche Kostenabschätzung die Modellkommunen ihrer Kenntnis nach für die Umsetzung dieser Maßnahmen abgeben und durch welche Finanzierungsmöglichkeiten sie diese Kosten decken wollen;
9. ob ihr weitere Kommunen und auch Landkreise bekannt sind, die Klimamobilitätspläne entwickeln wollen und hierfür bereits einen Förderantrag nach dem LGVFG gestellt haben;
10. welche Rolle sie den Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz (vgl. bei der Erstellung kommunaler Klimamobilitätspläne) beimisst;
11. welche Rolle sie der europäischen Verordnung der Leitlinien für die Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) bei der Implementierung von Sustainable Urban Mobility Plans beimisst.
6.2.2023
Antrag der Abgeordneten Gericke, Katzenstein, Achterberg, Braun, Hentschel, Joukov, Marwein, Nüssle GRÜNE
Begründung
Im neuen Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften wird in § 28 die rechtliche Grundlage für das Instrument des Klimamobilitätsplans präzisiert. In Klimamobilitätsplänen werden auf kommunaler Ebene konkrete Vorhaben im Mobilitätssektor zur dauerhaften und erheblichen Reduktion der Treibhausgasemissionen festgelegt. Die darin definierten Maßnahmen liegen in der Zuständigkeit der Kommune und orientieren sich an den Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung und den wirtschaftlichen Akteuren. Die Umsetzung der Vorhaben erfolgt in Eigenverantwortung. Die zuständigen Regierungspräsidien werden so früh wie möglich beteiligt.
Im Februar letzten Jahres fanden die Auftaktveranstaltungen für die Klimamobilitätspläne der fünf Modellkommunen Freiburg, Heidelberg, Stuttgart, Landkreis Ludwigsburg sowie Gemeindeverband Mittleres Schussental zur Erprobung des Instruments und zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger statt. Bis Ende des Jahres 2022 sollten diese fünf Modellkommunen in Baden-Württemberg ihre individuellen Klimamobilitätspläne aufgestellt haben. Mit Hilfe des Antrags soll erfragt werden, ob die Pläne vorliegen und welche Ideen sie aufzeigen, wie sich die ausgewählten Kommunen den Herausforderungen für Klimaschutz im Mobilitätssektor stellen.